Allgemeine Geschäftsbedingungen des nanofix e.K.

1. Geltung AGB

1.1. Verbraucher im Sinn dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinn dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsverbindung getreten wird und soweit diese in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinn der nachfolgenden Regelungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1.2. Bei Unternehmer im Sinn von § 14 BGB gelten die nachfolgenden Bestimmungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, soweit diese Bestimmungen nicht durch neuere Bestimmungen des Verkäufers ersetzt werden.

1.3. Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers / Bestellers gelten nur insoweit, als der Verkäufer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.4. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen und Ergänzungen erfolgen ausschließlich durch die Geschäftsführung, mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu vom Lieferanten nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Lieferanten bestätigt werden.

2. Vertragsschluss

2.1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2. Mit der Unterzeichnung macht der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über den bezeichneten Gegenstand. Der Verkäufer ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Eine Auslieferung gilt dabei als Annahme.

2.3. Selbstlieferungsvorbehalt

2.3.1. Der Verkäufer übernimmt beim Verkauf an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf) kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts gegebenenfalls die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

2.3.2. Im Verhältnis zu einem Unternehmer bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstlieferung vorbehalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Fall des Rücktritts gegebenenfalls die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

2.4. Eine Erhöhung der Rohstoffeinkaufspreise oder der Lohnkosten berechtigen den Verkäufer zu einer Preisanpassung. Übersteigt der Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Kunde hat einen entsprechenden Anspruch auf Anpassung der Preise, soweit die Rohstoffpreise oder Lohnkosten sinken.

2.5. Soweit vor Lieferung begründete Zweifel des Verkäufers an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen, kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden vom Vertrag zurücktreten, soweit der Kunde nicht unverzüglich durch Vorleistung oder in anderer Weise Sicherheit bietet für die Vertragserfüllung bietet.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern bleibt der Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Verkäufers.

3.2. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

3.2.1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

3.2.2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunden hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

3.2.3. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt für den Verkäufer; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der Kunden verwahrt die Neuware für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunden Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Verkäufer und Kunden darüber einig, dass der Kunden dem Verkäufer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

3.2.4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunden hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

3.2.5. Verbindet der Kunden den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Verkäufer ab.

3.2.6. Bis auf Widerruf ist der Kunden zur Einziehung der in diesem Abschnitt (5.2) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Kunden verlangen.

3.2.7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunden dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

3.2.8. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunden den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

3.2.9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

3.2.10. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Verkäufers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

4. Vereinbarung Liefertermin

4.1. Termine gelten grundsätzlich nicht als verbindliche Vertragstermine. Wird ein Liefertermin genannt, wird hiermit der Zeitpunkt genannt, ab dem eine Lieferung innerhalb von 3 Wochen erfolgen kann. Verbindliche Liefertermine sind nur solche Termine, die eindeutig als solche vom Verkäufer bestätigt worden sind.

4.2. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

4.3. Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Gewährleistung

5.1. Im Verhältnis zu einem Unternehmer bestehen Mängelansprüche bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit nicht.

5.2. Der Verbraucher ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel möglichst zeitnah nach dem Zeitpunkt, in dem er den Mangel feststellt, dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Für den Unternehmer gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.3. Die Mängel sind dem Verkäufer so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben.

5.4. Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

5.5. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gilt:

5.5.1. Der Verkäufer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw.-herstellung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

5.5.2. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Verkäufers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5.6. Verjährung

5.6.1. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gleich aus welchem Rechtsgrund sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr.

5.6.2. Soweit ein neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gleich aus welchem Rechtsgrund ein Jahr.

5.6.3. Die vorstehenden gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

5.6.4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:

5.6.4.1. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes;

5.6.4.2. Die gelten im Übrigen auch nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der oben genannten Fristen die anwendbaren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) bzw. Nr. 3 (sonstige Sachen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB, soweit kein anderer vorbeschriebener Ausnahmefall vorliegt.

5.6.4.3. Die genannten Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Liefergegenstand ein Bauwerk ist, oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht (oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, auf Grund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann).

5.6.4.4. Die genannten Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche des Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

5.6.5. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.

5.6.6. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

5.6.7. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

5.6.8. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Fälligkeit und Zahlung

6.1. Zahlungen müssen spätestens 14 Tage nach Lieferung und Übersendung der Rechnung in bar oder auf ein auf der Rechnung benanntes Konto erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne weitere Erklärung in Verzug.

6.2. Bei einer vollständigen Bezahlung innerhalb von 5 Tagen einer Rechnung ist der Kunde berechtigt, ein Skonto von 2% in Anspruch zu nehmen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dass aus der laufenden Geschäftsbeziehung keine älteren unbezahlten Rechnungen vorliegen und in der Rechnung nichts anderes vermerkt ist, denn einige Artikel sind nicht skontier fähig.

6.3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht im Fall des Vorhandenseins von Mängeln nur insoweit, als dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung/Mängelbeseitigung steht.

6.4. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Schlussbestimmungen

7.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.2. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern wird Brandenburg an der Havel als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

7.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.

7.4. Für Breitenabweichung, Dicke und Flächengewicht liegen die GKV Prüf- und Bewertungsklauseln vom August 1978 zugrunde.

Letzte Änderung: Mittwoch, 5. Januar 2022

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